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Jugendschutz

Jugendschutz

Jugendschutz und Altersgrenzen - wir achten darauf!

Kinder und Jugendliche dürfen grundsätzlich nur Zutritt zu solchen Filmvorführungen erhalten, die für ihr jeweiliges Alter von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) freigegeben worden und zu bestimmten Zeiten beendet sind. Seit 1. April 2003 dürfen Kinder ab 6 Jahren in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person (Eltern) auch solche Filmveranstaltungen besuchen, die von der FSK ab 12 Jahren freigegeben sind.

Auszug aus dem geltenden Jugendschutzgesetz (JuSchG)

§ 14 Kennzeichnung von Filmen und Film- und Spielprogrammen

(1) Filme sowie Film - und Spielprogramme, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, dürfen nicht für ihre Altersstufe freigegeben werden.

(2) Die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 kennzeichnet die Filme und die Film- und Spielprogramme mit

"Freigegeben ohne Altersbeschränkung",
"Freigegeben ab sechs Jahren",
"Freigegeben ab 12 Jahren",
"Freigegeben ab 16 Jahren",
"Keine Jugendfreigabe".

Ausnahme: Bei Filmen mit der Altersfreigabe "ab 12 Jahren" haben die Eltern (und nur die Eltern) die Möglichkeit, ihre Kinder ab 6 Jahren zu begleiten. Nur die Kinder ins Kino bringen und wieder abholen ist nicht erlaubt! Man muss während des Films anwesend sein. Bei allen anderen Altersfreigaben haben die Eltern kein Mitspracherecht!

 

Unabhängig von den Altersfreigaben gelten noch Sperrzeiten für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren:

Kinder unter sechs Jahren haben grundsätzlich keinen Zutritt ohne eine erziehungsberechtigte Person;
bei Kindern von sechs bis 13 Jahre, wenn die Vorführung nach 20 Uhr endet;
bei Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 22 Uhr endet;
bei Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 24 Uhr endet.

Es gibt allerdings Ausnahmen was die zeitlichen Begrenzungen angeht, wenn man mit einer erziehungsberechtigten oder ggf. personensorgeberechtigten Person in Begleitung ins Kino geht. Eltern können mit einer Erziehungsbeauftragung die Erziehungsaufgaben auf eine andere volljährige Person übertragen. Bitte nutzen Sie hierfür ausschließlich unser Formular. Bitte beachten Sie: Durch die Erziehungsbeauftragung kann nicht die FSK-Vorgabe umgangen werden!

Die erziehungsbeauftragten Personen müssen auf Verlangen des Veranstalters ihre Berechtigung darlegen, andernfalls ist ihnen (und den minderjährigen Jugendlichen) der Eintritt zu verwehren.

Sind die Kinder und Jugendlichen innerhalb der vorgenannten Zeitschienen nicht in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person, darf ihnen der Aufenthalt nicht gestattet werden, auch wenn der Film für Ihre Altersgruppe freigegeben ist.

Bestehen Zweifel über das Alter unserer minderjährigen Gäste, sind wir verpflichtet, deren Alter zu überpfüfen. Wer sich in einem solchen Fall nicht ausweisen kann oder will (Pass, Schülerausweis etc.), darf daher keinen Eintritt erhalten. Wir bitten um Ihr Verständnis!

Noch Fragen zur FSK und zum Jugendschutz? www.fsk.de

Jugendschutzbeauftragter: Martin Hofmann
Kontakt Jugendschutzbeauftragter: jugendschutz@kino-karben.de